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Satzung DCGV

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Deutsch – chinesischer Gesundheitsverein e.V.“
Sitz des Vereins ist Schrobenhausen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.Die Vereinstätigkeit besteht in der Vermittlung gesundheitsfördernder Methoden. Das Ziel ist die Selbstregulierung des Menschen im Hinblick auf körperliches Wohlbefinden, Leistungsfähigkeit, seelische Ausgeglichenheit und geistige Klarheit. Dies schließt die Prävention von Erkrankungen ein. Grundlage der Arbeit des Vereins ist die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) und Qi Gong sowie Erkenntnisse der westlichen Medizin, vermittelt durch fachlich qualifizierte Referenten und Kursleiter.Der Verein wird zu diesem Zweck folgendes anbieten:

  • Seminare, die das Körperbewusstsein und die Selbstregulierungskräfte des Menschen fördern, wie oben beschrieben;
  • Vorträge (u.a. zu Themen wie Stressabbau, Lebensorientierung, psychosomatische Zusammenhänge);
  • Fortlaufende Übungseinheiten (Bewegungsübungen, Qi Gong).

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme des Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des Vereins.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete, schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Mitgliedbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand unterbreitet hierzu in der Mitgliederversammlung einen Vorschlag.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden,
  • den Stellvertretern des Vorsitzenden,
  • den Kassierern und,
  • den Schriftführern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder geladen sind und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Gegenstände und Beratung der Beschlüsse verzeichnen muss. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied (Schriftführer) haben diese zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan (Mitgliederversammlung) zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Vorlage und Einhaltung des Haushaltsplanes, Vorlage der Jahresrechnung und Verwaltung des Vermögens,
  • Vorlage des Jahresberichtes,
  • Vorbereitung und Durchführung von Satzungsänderungen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einladung innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingereicht werden. Spätere Anträge können nur dann verabschiedet werden, wenn die Mitgliederversammlung die besondere Dringlichkeit durch einfache Mehrheit feststellt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Hierbei sind die jeweiligen Anträge, auch Satzungsänderungen, den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu machen.

§ 11 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushalsplanes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
  • Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie Protokollführer zu unterzeichnen.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit der Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins Sozialstation Aichach – Kurzzeitpflege Pöttmes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.